Individualsoftware

Wem gehört der Code, wenn ich Software entwickeln lasse?

Arda Özkan, Software-Architekt6 Min. Lesezeit
Symbolbild: Quellcode in einem EditorSymbolbild

Das Urheberrecht an einer Software bleibt in Österreich bei der Person, die sie geschrieben hat, denn es ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Was Sie als Auftraggeber bekommen, sind Nutzungsrechte: entweder eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung oder ein ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG). Anders als bei angestellten Programmierern (§ 40b UrhG) gibt es für beauftragte Firmen keine gesetzliche Automatik, deshalb entscheidet der Vertrag. Dieser Artikel fasst die Regeln nach dem Gesetzestext zusammen, Stand Oktober 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ist Software überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Ja. Computerprogramme sind nach § 40a UrhG Werke, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt sind alle Ausdrucksformen, also Quellcode und Maschinencode, und auch das Material zur Entwicklung des Programms. Nicht geschützt ist die Idee dahinter: Eine Terminbuchung oder ein Bestellportal darf jeder bauen, nur nicht den Code eines anderen übernehmen.

Warum kann man Code in Österreich nicht einfach kaufen?

Viele Verträge sprechen vom „Eigentum am Quellcode“. Rechtlich ist das ungenau. Das Urheberrecht ist vererblich, im Übrigen aber unübertragbar (§ 23 Abs. 1 und 3 UrhG). Es bleibt also bei der Entwicklerin oder beim Entwickler. Übertragen oder eingeräumt werden können nur Rechte, das Werk zu nutzen.

Wenn im Alltag jemand sagt, der Code „gehört“ dem Kunden, meint er meist drei Dinge zusammen: ein umfassendes Nutzungsrecht am Programm, die tatsächliche Übergabe des Quellcodes und die Zugänge zu Servern, Domains und Diensten. Alle drei sollten im Vertrag stehen, denn das eine folgt nicht automatisch aus dem anderen. Ein Nutzungsrecht ohne Quellcode hilft wenig, ein Quellcode ohne Nutzungsrecht ebenso.

Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht?

§ 24 UrhG unterscheidet zwei Formen. Mit einer Werknutzungsbewilligung gestattet der Urheber, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten zu benutzen. Mit einem Werknutzungsrecht räumt er das ausschließliche Recht dazu ein. Für Sie als Auftraggeber ist der Unterschied erheblich:

FrageWerknutzungsbewilligungWerknutzungsrecht
Ausschließlich?Nein. Der Urheber darf das Werk auch anderen überlassen.Ja. Im vereinbarten Umfang dürfen nur Sie das Werk nutzen.
Darf der Entwickler denselben Code weiterverwenden?Ja, wenn nichts anderes vereinbart istIm vereinbarten Umfang nicht
Weitergabe, etwa beim Verkauf Ihres UnternehmensHängt von der Vereinbarung abBei Computerprogrammen ohne Einwilligung des Urhebers möglich, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 40c UrhG)
Typisch fürStandardsoftware, Lizenzen, vorbestehende Bausteine eines DienstleistersIndividuell für Sie entwickelte Teile
Was Sie prüfen solltenUmfang, Dauer, Gebiet, Recht zur BearbeitungUmfang, Recht zur Bearbeitung, Regelung für vorbestehende Teile

Entscheidend ist der Umfang. Ein Recht „zur Nutzung im eigenen Betrieb“ ist etwas anderes als eines, das auch Bearbeitung, Weiterentwicklung durch Dritte und Weitergabe umfasst. Wer die Software später von einem anderen Dienstleister weiterentwickeln lassen will, sollte sich das Recht zur Bearbeitung ausdrücklich einräumen lassen.

Angestellte Programmierer und externe Dienstleister

Für Angestellte gibt es eine Sonderregel: Schafft ein Dienstnehmer ein Computerprogramm in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, steht dem Dienstgeber daran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart ist (§ 40b UrhG). Das Recht, als Urheber genannt zu werden, bleibt beim Programmierer.

Diese Regel gilt ausdrücklich für Dienstnehmer. Für eine beauftragte Agentur, eine Softwarefirma oder einen Freelancer gibt es im Gesetz keine vergleichbare Automatik. Fehlt eine klare Regelung, wird im Streitfall ausgelegt, was die Parteien vereinbaren wollten, und das ist selten das, was beide erwartet haben. Deshalb gehört die Rechtseinräumung bei jedem externen Projekt schriftlich in den Vertrag, egal ob Sie mit einer Agentur, einem Freelancer oder einem Studio arbeiten.

Was dürfen Sie auch ohne besondere Vereinbarung?

Das Gesetz gibt jeder Person, die ein Programm berechtigt benutzt, einige Mindestrechte, auf die vertraglich nicht wirksam verzichtet werden kann:

  • Vervielfältigen und bearbeiten, soweit es für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist, einschließlich der Anpassung an die eigenen Bedürfnisse (§ 40d Abs. 2 UrhG). Den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung darf der Vertrag allerdings festlegen (§ 40d Abs. 4 UrhG).
  • Sicherungskopien herstellen, soweit sie für die Benutzung notwendig sind (§ 40d Abs. 3 Z 1 UrhG).
  • Das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln (§ 40d Abs. 3 Z 2 UrhG).
  • Unter engen Voraussetzungen dekompilieren, um ein unabhängig geschaffenes Programm mit dem bestehenden zusammenarbeiten zu lassen (§ 40e UrhG).

In der Praxis helfen diese Rechte nur begrenzt. Ohne Quellcode, Dokumentation und Zugänge kann ein neuer Dienstleister eine Software kaum sinnvoll weiterentwickeln. Wer eine alte Software modernisieren will und den Code nicht hat, beginnt oft fast von vorne.

Was gehört zu einer vollständigen Quellcode-Übergabe?

  • Das vollständige Repository mit Versionsgeschichte, nicht nur ein ZIP-Archiv mit dem letzten Stand.
  • Eine Anleitung, wie die Software gebaut, getestet und auf einen Server gebracht wird.
  • Technische Dokumentation: Aufbau, Datenmodell, Schnittstellen und wichtige Entscheidungen.
  • Zugänge zu Hosting, Domain, Datenbank, E-Mail-Versand und bezahlten Diensten, idealerweise von Anfang an auf Ihren Namen.
  • Eine Liste der verwendeten Bibliotheken mit ihren Lizenzen.
  • Datenbank-Exporte und, wo vorhanden, Testdaten ohne echte Personendaten.

Klären Sie auch, wann übergeben wird: laufend in ein Repository, auf das Sie Zugriff haben, oder erst bei Projektende. Laufender Zugriff ist für beide Seiten transparenter und nimmt dem Thema die Spannung.

Open Source und vorbestehende Bausteine

Kaum eine Software entsteht von null. Frameworks, Bibliotheken und Module, die ein Dienstleister schon vorher entwickelt hat, stecken in fast jedem Projekt. Für Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzen; ausschließliche Rechte daran kann Ihnen niemand einräumen. Für eigene vorbestehende Bausteine bekommen Sie üblicherweise ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, weil der Dienstleister sie auch in anderen Projekten verwendet. Das ist fair, solange der Vertrag klar trennt, was individuell für Sie entsteht und was nicht.

Software im Monatspaket: Sie mieten, Ihre Daten bleiben Ihre

Bei Software, die Sie im Abo nutzen, bekommen Sie kein Recht am Code, sondern das Recht, die Software für die Vertragsdauer zu verwenden. Das ist kein Nachteil, solange der Preis passt und Ihre Daten bei einer Kündigung vollständig herauskommen. Prüfen Sie vor allem Kündigungsfrist, Exportformat und was mit den Daten nach dem Vertragsende geschieht. Ab wann Miete oder Eigenentwicklung günstiger ist, zeigt der Software-Kostenvergleich.

Checkliste für den Vertrag

  1. Welche Rechte bekommen Sie an den individuell entwickelten Teilen: ausschließlich oder nicht ausschließlich, und in welchem Umfang?
  2. Ist das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung durch Dritte ausdrücklich enthalten?
  3. Ab wann gelten die Rechte: bei Abnahme, bei vollständiger Bezahlung oder schrittweise je Meilenstein?
  4. Welche vorbestehenden Bausteine und Open-Source-Bestandteile werden verwendet, und unter welchen Bedingungen?
  5. Was wird übergeben, wann und in welcher Form: Repository, Dokumentation, Zugänge?
  6. Auf wessen Namen laufen Domain, Hosting und Konten bei Drittanbietern?
  7. Darf der Dienstleister das Projekt als Referenz nennen?
  8. Was gilt für Wartung, Fehlerbehebung und Änderungen nach dem Start? Dazu mehr im Ratgeber zu den Kosten der Softwarewartung.

Bei größeren Projekten lohnt es sich, den Vertrag von einer Anwältin oder einem Anwalt mit Erfahrung im IT-Recht prüfen zu lassen. Die Kosten dafür sind klein im Vergleich zu einem Streit über Rechte an einer Software, die den Betrieb trägt.

Wie Astra IT Solutions das regelt

Bei Individualsoftware und Web-Apps, die wir für Sie entwickeln, gehören Quellcode, Dokumentation und Zugänge nach vollständiger Bezahlung Ihnen. Rechtlich heißt das: Sie bekommen die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte an den projektspezifisch erstellten Ergebnissen einschließlich des Quellcodes. Vorbestehende Komponenten, Bibliotheken und Open-Source-Bestandteile sind davon ausgenommen und unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen. So steht es in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen; wie Übergabe und Start ablaufen, beschreibt die Seite Projektablauf.

Unsere eigenen Produkte wie Astra Craft Pro funktionieren anders: Sie nutzen sie im Monatspaket, jeder Betrieb hat eine eigene Instanz, und bei einer Kündigung bekommen Sie Ihre Daten als Export. Die Konditionen stehen auf der Seite Preise und Pakete.

Nächster Schritt: Rechte vor dem Angebot klären

Sie planen ein Softwareprojekt oder wollen einen bestehenden Vertrag einordnen? Halten Sie die Anforderungen in einem Lastenheft nach unserer Vorlage fest und schicken Sie es über das Anfrageformular. Sie bekommen eine schriftliche Ersteinschätzung mit Aufwand und Ablauf, und im Angebot steht ausdrücklich, welche Rechte, Unterlagen und Zugänge Sie erhalten.

Häufige Fragen zum Thema

Kann ich das Urheberrecht an meiner Software kaufen?

Nein. In Österreich ist das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Sie können sich aber ein ausschließliches Werknutzungsrecht einräumen lassen, das Ihnen im vereinbarten Umfang die alleinige Nutzung sichert.

Gehört mir der Code automatisch, wenn ich die Entwicklung bezahlt habe?

Nicht automatisch. Die gesetzliche Regel des § 40b UrhG, nach der dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zusteht, gilt nur für Programme, die Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit schaffen. Bei externen Dienstleistern entscheidet der Vertrag, deshalb sollte die Rechtseinräumung dort ausdrücklich geregelt sein.

Was ist der Unterschied zwischen Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung?

Eine Werknutzungsbewilligung erlaubt Ihnen die Nutzung, der Urheber darf das Werk aber auch anderen überlassen. Ein Werknutzungsrecht ist ausschließlich: Im vereinbarten Umfang dürfen nur Sie das Werk nutzen (§ 24 UrhG).

Darf ich meine Software von einem anderen Dienstleister weiterentwickeln lassen?

Das hängt davon ab, ob Ihre Rechte die Bearbeitung durch Dritte umfassen und ob Sie Quellcode und Dokumentation haben. Beides sollte vor Projektbeginn im Vertrag stehen. Ohne Quellcode ist eine Weiterentwicklung praktisch kaum möglich.

Bekomme ich bei Software im Abo auch den Quellcode?

In der Regel nicht. Bei einem Abo mieten Sie das Recht, die Software während der Vertragsdauer zu nutzen. Wichtig sind dann Kündigungsfrist, Exportformat und eine vollständige Herausgabe Ihrer Daten bei Vertragsende.

Quellen

Stand der Angaben: 20. Oktober 2026. Gesetze und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen.

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