Barrierefreiheitsgesetz-Check: Betrifft mich das BaFG?
Fünf Fragen zu Online-Vertragsabschluss, Art der Leistung und Unternehmensgröße. Ergebnis: ob das österreichische Barrierefreiheitsgesetz voraussichtlich gilt, mit Paragraphen, Ausnahme für Kleinstunternehmen und RIS-Link.
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So funktioniert der Barrierefreiheitsgesetz-Check
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher. Für die meisten Betriebe ist eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Verträge, die Privatpersonen über Ihre Website oder App abschließen (§ 2 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit § 3 Z 27 BaFG).
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Der Check führt durch diese Fragen und nennt die Paragraphen. Er ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Fällt ein Kontaktformular unter das BaFG?
Das Gesetz erfasst Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 3 Z 27). Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular, bei der der Vertrag später persönlich zustande kommt, ist damit nicht eindeutig erfasst. Wer online buchen, bestellen oder bezahlen lässt, ist dagegen klar im Anwendungsbereich. Im Grenzfall lohnt eine rechtliche Prüfung.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen automatisch?
Für Dienstleistungen ja, wenn beide Merkmale erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 3 Z 19, § 6 Abs. 1). Auf Verlangen des Sozialministeriumservice müssen Sie Unterlagen vorlegen, die das belegen (§ 24 Abs. 2). Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht.
Was verlangt das BaFG von einem Onlineshop oder einer Buchungsseite?
Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und Anlage 1 erfüllen. Dazu kommen Informationspflichten nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3: Sie beschreiben, etwa in den AGB oder einem ähnlichen Dokument, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Für Websites sind die WCAG-Kriterien die gängige Arbeitsgrundlage.
Welche Strafen sieht das BaFG vor?
Das Sozialministeriumservice ist Marktüberwachungsbehörde. § 36 BaFG sieht je nach Verstoß Geldstrafen bis zu 80.000 Euro vor, für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen niedrigere Höchstbeträge, etwa bis zu 50.000 Euro. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich nach § 35 mit Hinweisen an das Sozialministeriumservice wenden.
Gibt es Übergangsfristen?
Ja, eingeschränkt. Dienstleister dürfen Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis 28. Juni 2030 weiter verwenden. Vor diesem Tag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, höchstens aber fünf Jahre, unverändert fortbestehen (§ 37 Abs. 2).
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