Recht & Sicherheit

Barrierefreiheitsgesetz: Muss meine Website barrierefrei sein?

Arda Özkan, Software-Architekt7 Min. Lesezeit
Symbolbild: Schloss-Symbol für digitale SicherheitSymbolbild

Ihre Website muss nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) barrierefrei sein, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder über eine Online-Terminbuchung, und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Reine Informationsseiten fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Dieser Artikel fasst den Gesetzestext und die Fragen und Antworten der Wirtschaftskammer zusammen, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 BaFG). Es setzt eine EU-Richtlinie um, die auch als European Accessibility Act bekannt ist, und gilt für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist vor allem eine Kategorie wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG).

Das Gesetz definiert sie als Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden. Entscheidend ist also nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob darüber ein Vertrag mit Privatkunden zustande kommt.

Welche Websites fallen darunter?

Art der WebsiteUnter dem BaFG?Begründung
Reine Informationsseite mit Leistungen, Telefon und E-MailNeinLaut WKO stehen reine Informationsseiten mit keiner Dienstleistung im Sinne des BaFG im Zusammenhang. Auch die E-Mail-Adresse im Impressum löst das Gesetz nicht aus.
Blog oder Ratgeber ohne KaufmöglichkeitNeinDie WKO nennt Blogs und reine Präsentationen ohne direkte Verkaufsmöglichkeit ausdrücklich als nicht erfasst.
Anfrageformular, das Sie danach selbst beantwortenIn der Regel neinGeht nur eine Anfrage ein, die erst gesondert angenommen werden muss, fällt das laut WKO nicht darunter. Ganz geklärt ist die Abgrenzung bei Kontaktformularen aber noch nicht.
Online-Terminbuchung für PrivatkundenJa, wenn kein KleinstunternehmenLaut WKO sind alle Elemente, die dem Verkauf dienen, barrierefrei zu gestalten, einschließlich der Navigation zur Terminbuchung, auch wenn dabei noch nicht bezahlt wird.
Onlineshop für PrivatkundenJa, wenn kein KleinstunternehmenDer klassische Fall eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr.
Buchung über eine fremde Plattform, auf die Ihre Website verlinktJa, für den BetriebDie WKO schreibt, dass eine ausgelagerte Buchung nicht von den Anforderungen befreit, weil der wirtschaftliche Nutzen beim Betrieb bleibt.
Reine B2B-Website ohne Verträge mit VerbrauchernNeinDas Gesetz stellt auf Dienstleistungen für Verbraucher ab.

Die Grenze verläuft also innerhalb der Website: Informative Inhalte, die nichts mit dem Vertragsabschluss zu tun haben, unterliegen den Anforderungen nicht. Der Weg zur Buchung oder Bestellung und die Strecke selbst schon. Ob Ihre Website betroffen sein kann, gehen Sie mit dem Barrierefreiheitsgesetz-Check Frage für Frage durch.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für mich?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme hat (§ 3 BaFG). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und eine der beiden Finanzgrenzen.

  • Ein Salon mit sechs Mitarbeiterinnen und Online-Buchung fällt bei diesen Zahlen unter die Ausnahme.
  • Ein Installationsbetrieb mit zwölf Beschäftigten und Online-Terminbuchung für Privatkunden fällt nicht darunter, auch wenn der Umsatz unter 2 Mio. € liegt.
  • Die Ausnahme in § 6 Abs. 1 BaFG betrifft Dienstleistungen. Laut WKO müssen auch Kleinstunternehmen mit Webshop diesen nicht barrierefrei gestalten.
  • Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen zur Prüfung vorlegen (§ 24 Abs. 2 BaFG). Halten Sie Mitarbeiterzahl und Jahresabschluss griffbereit.

Auch wenn die Ausnahme greift: Wachsen Sie über zehn Beschäftigte, gelten die Pflichten ab dann. Eine Website, die von Anfang an barrierearm gebaut ist, muss in diesem Fall nicht neu entstehen.

Was heißt barrierefrei für eine Website konkret?

Das Gesetz verlangt, dass Websites einschließlich zugehöriger Online-Anwendungen und mobiler Apps auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (Anlage 1 BaFG). Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird Konformität vermutet (§ 5 BaFG). Als technischer Maßstab dienen in der Praxis die Erfolgskriterien der WCAG. Übersetzt in die Arbeit an einer Website heißt das:

  • Alle Bilder mit Aussage haben einen Alternativtext, dekorative Bilder werden von Screenreadern übersprungen.
  • Jedes Formularfeld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
  • Die ganze Buchungs- oder Bestellstrecke funktioniert nur mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus und ohne Falle, aus der man nicht mehr herauskommt.
  • Texte und Schaltflächen haben genug Kontrast zum Hintergrund. Den Wert messen Sie mit dem Kontrast-Check.
  • Überschriften sind sauber gegliedert, Links sagen, wohin sie führen, die Seite lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
  • Videos mit Ton haben Untertitel, und nichts blinkt oder bewegt sich, ohne dass man es anhalten kann.
  • Die Sprache der Seite ist im Code angegeben, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen.

Einen Teil dieser Punkte kann eine Maschine prüfen. Unser Barrierefreiheits-Check für den Quelltext liest den ausgelieferten Quelltext und meldet etwa fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder, Sprünge in der Überschriftenstruktur und gesperrten Zoom. Ob die Buchung mit Tastatur und Screenreader wirklich durchläuft, zeigt nur ein Test von Hand.

Zu Einstellungs-Buttons für Kontrast und Schriftgröße schreibt die WKO, dass ein solcher Button grundsätzlich ausreichen kann, wenn er selbst barrierefrei bedienbar ist, auch mit Screenreader. Fehlende Beschriftungen in einem Formular oder eine Buchung, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, behebt so ein Button allerdings nicht.

Welche Informationen müssen Sie veröffentlichen?

Wer unter das Gesetz fällt, muss beschreiben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und diese Information der Allgemeinheit bereitstellen, selbst barrierefrei (§ 14 Abs. 2 BaFG). Laut Anlage 3 geschieht das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument. Beschrieben wird die Dienstleistung selbst und, wie sie die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt. In der Praxis hat sich dafür eine eigene Seite eingebürgert, oft Barrierefreiheitserklärung genannt, die im Fußbereich jeder Seite verlinkt ist.

Ändern Sie die Buchungsstrecke oder bauen Sie einen Shop um, passen Sie die Beschreibung an. Stellen Sie fest, dass die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, müssen Sie das korrigieren und das Sozialministeriumservice darüber informieren (§ 14 Abs. 4 BaFG).

Gibt es Übergangsfristen und Ausnahmen?

  • Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis 28. Juni 2030 weiter verwenden. Vor diesem Datum geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre, weiterlaufen (§ 37 Abs. 2 BaFG). Eine allgemeine Schonfrist für Websites ist das nicht.
  • Nicht erfasst sind aufgezeichnete Videos und Audios sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren, und Archive, die seither nicht mehr bearbeitet werden (§ 2 Abs. 3 BaFG).
  • Würde die Barrierefreiheit zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, gelten die Anforderungen nur insoweit. Diese Beurteilung muss nach den Kriterien der Anlage 4 erfolgen, dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und dem Sozialministeriumservice gemeldet werden (§ 18 BaFG). Für eine Buchungsstrecke auf einer kleinen Website ist das selten ein tragfähiges Argument.

Wer kontrolliert, und welche Strafen drohen?

Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort auf mögliche Verstöße hinweisen, ebenso der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer (§ 35 BaFG). Stellt die Behörde einen Mangel fest, bekommt der Betrieb zuerst das Ergebnis mitgeteilt, mindestens zehn Werktage Zeit für eine Stellungnahme und danach eine angemessene Frist für die Korrektur (§ 28 BaFG).

VerstoßStrafrahmenfür KMUGrundlage
Dienstleistung angeboten, die die Anforderungen nicht erfülltbis 80.000 €bis 50.000 €§ 36 BaFG
Informationen nach Anlage 3 nicht erstelltbis 40.000 €bis 25.000 €§ 36 BaFG
Informationen nicht bereitgestelltbis 16.000 €bis 10.000 €§ 36 BaFG

Hinweise beantwortet das Sozialministeriumservice laut § 35 BaFG binnen acht Wochen. Ein Bußgeld ist also nicht der erste Schritt, die Frist zur Korrektur sollten Sie aber ernst nehmen.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie, ob Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen oder einen Termin verbindlich buchen können.
  2. Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen ist, und legen Sie die Zahlen dazu ab.
  3. Wenn das BaFG gilt: Lassen Sie die Strecke vom Einstieg bis zur Bestätigung prüfen, automatisch und von Hand mit Tastatur und Screenreader.
  4. Fragen Sie jeden Anbieter eines eingebundenen Shops oder Buchungs-Widgets schriftlich, wie seine Strecke die Anforderungen erfüllt. Das gilt auch für uns bei Astra BeautyOS, unserer Online-Buchung für Salons.
  5. Beheben Sie die Mängel und veröffentlichen Sie die Information nach Anlage 3.
  6. Planen Sie eine Prüfung bei jeder größeren Änderung ein, etwa im Rahmen der Website-Betreuung.

Bei einer neuen Website kostet Barrierefreiheit wenig zusätzlich, wenn sie von Beginn an mitgedacht wird. Teuer wird das Nachrüsten, besonders bei Baukästen und fremden Widgets. Was eine Website bei uns kostet und wie Barrierefreiheit in Angebote gehört, steht im Ratgeber Was kostet eine Website in Österreich?. Für Salons mit Buchung lohnt zusätzlich ein Blick auf Buchungsplattform oder eigenes Buchungssystem, weil auch eine ausgelagerte Buchung laut WKO dem Betrieb zugerechnet wird.

Nächster Schritt: Ihre Website einordnen lassen

Klären Sie zuerst mit dem Check zum Barrierefreiheitsgesetz, ob Ihre Website betroffen ist, und prüfen Sie danach die technischen Punkte. Wenn Sie wissen möchten, was an Ihrer Buchung oder Ihrem Shop konkret zu tun ist, beschreiben Sie uns die Website in einer schriftlichen Anfrage. Sie bekommen eine Einschätzung mit Maßnahmenliste. Neue Websites bauen wir in der Webentwicklung barrierearm, ob das Gesetz für Sie gilt oder nicht. Shops mit Verbraucherverträgen planen wir in der Leistung Onlineshop von Anfang an nach den Anforderungen des BaFG.

Häufige Fragen zum Thema

Muss eine Website ohne Shop und ohne Buchung barrierefrei sein?

Nach dem Barrierefreiheitsgesetz nicht. Reine Informationsseiten, Blogs und Präsentationen ohne Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, sind laut WKO nicht erfasst. Barrierearm zu bauen ist trotzdem sinnvoll, weil es allen Besuchern hilft und kaum Mehraufwand bedeutet.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für eine Online-Terminbuchung ohne Bezahlung?

Ja, wenn Verbraucher darüber buchen und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Die WKO schreibt, dass alle Elemente, die dem Verkauf dienen, barrierefrei zu gestalten sind, einschließlich der Navigation zur Terminbuchung, auch wenn bei der Buchung noch nicht gezahlt wird.

Bin ich als Kleinstunternehmen ganz befreit?

Bei Dienstleistungen ja, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben (§ 6 Abs. 1 BaFG). Auf Verlangen müssen Sie dem Sozialministeriumservice die Unterlagen für diese Prüfung vorlegen. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung oder einen Anwalt.

Was droht, wenn meine Buchung nicht barrierefrei ist?

Zuerst ein Verfahren beim Sozialministeriumservice mit Gelegenheit zur Stellungnahme und einer Frist zur Korrektur. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Geldstrafe bis 80.000 €, kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 € (§ 36 Abs. 1 BaFG).

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder ein Button für Kontrast und Schriftgröße?

Die WKO hält einen solchen Button grundsätzlich für ausreichend, wenn er selbst barrierefrei bedienbar ist. Er behebt aber keine fehlenden Formularbeschriftungen und keine Buchung, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt. Diese Mängel müssen im Code der Website behoben werden.

Quellen

Stand der Angaben: 20. Oktober 2026. Gesetze und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen.

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