Recht & Sicherheit

Impressum und Offenlegung: Was muss auf meine Website?

Arda Özkan, Software-Architekt6 Min. Lesezeit
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Jede geschäftliche Website in Österreich braucht ein Impressum mit den Angaben nach § 5 E-Commerce-Gesetz: Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeit, gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsrecht sowie die UID-Nummer. Je nach Rechtsform kommen Angaben nach § 14 UGB oder § 63 Gewerbeordnung dazu, und das Mediengesetz verlangt zusätzlich eine Offenlegung. Alles darf auf einer gemeinsamen Seite stehen, die von jeder Seite aus ständig leicht erreichbar ist. Dieser Artikel fasst die Gesetzestexte und Merkblätter der WKO zusammen, Stand Oktober 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Gesetze das Impressum regeln

Ein einheitliches Impressumsgesetz gibt es in Österreich nicht. Vier Regelwerke greifen ineinander, jedes mit eigenem Anwendungsbereich. Die WKO fasst es so zusammen: Das E-Commerce-Gesetz gilt für sämtliche kommerziellen Websites, das Unternehmensgesetzbuch nur für Unternehmen im Firmenbuch, die Gewerbeordnung für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, und das Mediengesetz stellt auf den Inhalt der Website ab. Die Pflichten gelten laut WKO auch für Social-Media-Profile und Apps.

GesetzGilt fürVerlangt auf der WebsiteFolge bei Verstoß
§ 5 ECGAlle Diensteanbieter, also praktisch jede geschäftliche WebsiteName oder Firma, Anschrift, E-Mail und weitere Kontaktangaben, Firmenbuchnummer und -gericht, Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsrecht, UID-Nummer, jeweils sofern vorhandenGeldstrafe bis 3.000 € (§ 26 ECG)
§ 14 UGBUnternehmer im Firmenbuch, etwa e.U., OG, KG, GmbHFirma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, gegebenenfalls LiquidationZwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht
§ 63 GewOGewerbetreibende, die natürliche Personen und nicht im Firmenbuch eingetragen sindName und Standort der GewerbeberechtigungVerwaltungsstrafe nach Gewerbeordnung
§ 25 MedienGJeder Medieninhaber, laut WKO jedes Unternehmen mit WebsiteOffenlegung: klein oder groß, je nach InhaltGeldstrafe bis 20.000 € (§ 27 MedienG)

Was nach § 5 ECG ins Impressum gehört

§ 5 Abs. 1 ECG verlangt, dass ein Diensteanbieter den Nutzern ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zumindest folgende Informationen zur Verfügung stellt:

  1. Namen oder Firma.
  2. Die geografische Anschrift der Niederlassung, also eine volle Postadresse. Ein Postfach reicht nicht.
  3. Angaben, mit denen man rasch und unmittelbar Kontakt aufnehmen kann, einschließlich der E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular allein ersetzt die E-Mail-Adresse nicht.
  4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.
  5. Die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt. Für Gewerbetreibende ist das in der Regel die Gewerbebehörde, also das zuständige Magistratische Bezirksamt in Wien oder die Bezirkshauptmannschaft.
  6. Bei gewerbe- oder berufsrechtlich geregelten Tätigkeiten: die Kammer oder den Berufsverband, die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften und den Zugang dazu, etwa einen Link zur Gewerbeordnung im RIS.
  7. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.

Nennen Sie auf der Website Preise, müssen sie leicht lesbar und zuordenbar sein, und es muss eindeutig erkennbar sein, ob sie die Umsatzsteuer enthalten und ob Versandkosten dazukommen (§ 5 Abs. 2 ECG). Wer, wie viele B2B-Anbieter, Nettopreise nennt, schreibt das deshalb direkt dazu und nicht nur in die Fußnote.

Was das Mediengesetz zusätzlich verlangt

Nach dem Mediengesetz ist laut WKO jedes Unternehmen, das eine Website betreibt, Medieninhaber und muss eine Offenlegung veröffentlichen (§ 25 MedienG). Sie muss auf der Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein und darf gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG stehen. Wie umfangreich sie ist, hängt vom Inhalt ab, nicht von der Größe der Website.

  • Kleine Offenlegung: Die Website stellt nur das eigene Unternehmen dar, ohne Inhalte, die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Dann genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG).
  • Große Offenlegung: Gehen die Inhalte darüber hinaus, kommen die vertretungsbefugten Organe, ein allfälliger Aufsichtsrat, die Beteiligungsverhältnisse einschließlich Treuhand und stiller Beteiligungen sowie eine Erklärung über die grundlegende Richtung dazu, die Blattlinie (§ 25 Abs. 2 bis 4 MedienG).
  • Bewertungsfunktionen in einem Webshop oder ein Gästebuch machen eine Website laut WKO noch nicht groß. Einen Grenzfall sieht die WKO etwa bei einem Hotel, das auch über regionale Sehenswürdigkeiten schreibt.

Für Betriebe mit Ratgeberteil ist das die eigentliche Frage. Fachbeiträge über die eigenen Leistungen sind Präsentation. Beiträge, die Branchenpolitik kommentieren oder allgemeine Meinungen vertreten, können die Grenze überschreiten. Wer unsicher ist, ergänzt die Angaben der großen Offenlegung, das ist wenig Aufwand, oder klärt die Einordnung mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Für Newsletter gelten laut WKO eigene Impressumspflichten.

Welche Angaben je Rechtsform anfallen

RechtsformImpressum (ECG und UGB oder GewO)Offenlegung (MedienG)
Einzelunternehmen ohne FirmenbuchName, Anschrift, E-Mail, Telefon, Standort der Gewerbeberechtigung, Gewerbebehörde, Kammer, Berufsrecht, UID falls vorhandenName, Wohnort oder Unternehmensstandort, Unternehmensgegenstand
Eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.)Firma mit Zusatz e.U., Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht, Anschrift, Kontakt, Behörde, Kammer, Berufsrecht, UIDFirma, Sitz, Unternehmensgegenstand
GmbHFirma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht, Anschrift, Kontakt, Behörde, Kammer, Berufsrecht, UIDFirma, Sitz, Unternehmensgegenstand; bei großer Offenlegung zusätzlich Geschäftsführung, Gesellschafter mit Anteilen und Blattlinie
VereinVereinsname, Anschrift, Kontakt, ZVR-Zahl, je nach Tätigkeit BehördeVereinsname, Sitz, Vereinszweck; bei großer Offenlegung Vorstand und Blattlinie

Die Tabelle zeigt die üblichen Fälle nach den Merkblättern der WKO. Die WKO bietet Musterimpressen für jede Rechtsform an. Bei Holdingstrukturen, Stiftungen oder ausländischen Zweigniederlassungen lohnt die Prüfung durch Steuerberatung oder Anwalt.

Beispiel: Impressum eines Installationsbetriebs

Ein erfundenes Beispiel für ein eingetragenes Einzelunternehmen mit kleiner Offenlegung, damit Sie sehen, wie die Angaben zusammenspielen. Alle Daten sind Platzhalter.

  • Installationen Muster e.U., Inhaber Max Muster, Musterstraße 1, 1120 Wien
  • Telefon +43 1 000 00 00, E-Mail office@beispiel.at
  • Firmenbuchnummer FN 000000a, Handelsgericht Wien, UID ATU00000000
  • Gewerbe: Installateur, verliehen in Österreich, Gewerbebehörde: Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk
  • Mitglied der Wirtschaftskammer Wien, anwendbare Vorschrift: Gewerbeordnung, abrufbar im RIS
  • Offenlegung nach § 25 MedienG: Medieninhaber Installationen Muster e.U., Unternehmensgegenstand Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen, Sitz Wien

Wo das Impressum stehen muss

Das ECG verlangt, dass die Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich sind. Bewährt hat sich ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder einzelnen Seite, nicht nur der Startseite. Vermeiden Sie Bezeichnungen, unter denen niemand ein Impressum sucht, und laden Sie die Angaben nicht als Bild, weil weder Screenreader noch Suchmaschinen sie dann lesen können.

Das Impressum hat einen Nebeneffekt, der oft unterschätzt wird: Es ist die Stelle, an der Google und KI-Assistenten Ihren offiziellen Firmennamen, die Adresse und die Telefonnummer ablesen. Stimmen diese Angaben mit dem Google-Unternehmensprofil und den strukturierten Daten der Website überein, ist Ihr Betrieb leichter eindeutig zuzuordnen. Warum das für Empfehlungen in ChatGPT und Co. zählt, erklärt der Ratgeber Von KI-Assistenten empfohlen werden.

Warum die Firmendaten überall gleich lauten sollten

Das Impressum ist die verbindliche Fassung Ihrer Firmendaten. Alle anderen Stellen sollten genau diese Fassung übernehmen, Zeichen für Zeichen. Abweichungen sind rechtlich meist harmlos, aber sie verwirren Kunden und machen es Suchmaschinen schwer, Einträge eindeutig Ihrem Betrieb zuzuordnen.

  • Website: Impressum, Fußbereich, Kontaktseite und strukturierte Daten im Quelltext.
  • Google-Unternehmensprofil: Name ohne Zusätze, dieselbe Adresse und Telefonnummer.
  • Verzeichnisse: das Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer, Herold und Branchenportale.
  • Soziale Netzwerke: Profilangaben und der Link auf das Impressum.
  • Geschäftspapier: E-Mail-Signatur, Angebote, Rechnungen und Fahrzeugbeschriftung.

Legen Sie dafür ein kurzes Dokument mit der gültigen Schreibweise an und geben Sie es jedem, der Einträge für Sie anlegt. Nach einem Umzug oder einer Umgründung arbeiten Sie diese Liste von oben nach unten ab.

Häufige Fehler

  • Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse.
  • Alte Adresse nach einem Umzug, oder eine andere Schreibweise des Firmennamens als im Firmenbuch.
  • Fehlende Aufsichtsbehörde, Kammer oder Hinweis auf das Berufsrecht.
  • Offenlegung nach Mediengesetz vergessen, weil das Muster aus Deutschland stammt, wo andere Regeln gelten.
  • Impressum nur auf der Startseite verlinkt, nicht auf Unterseiten und Landingpages.
  • Preise ohne Hinweis, ob sie brutto oder netto sind.
  • Impressum und Datenschutzerklärung verwechselt. Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Dokument; was hineingehört, beschreibt die Checkliste für eine datenschutzkonforme Website, was beim Cookie-Banner gilt, der Ratgeber zum Cookie-Banner nach TKG 2021.

Ob Ihre Seiten technisch sauber ausgeliefert werden und strukturierte Daten mit Firmenname und Adresse enthalten, zeigt der SEO-Check. Ob dort dieselben Angaben stehen wie im Impressum, prüfen Sie von Hand, einmal im Jahr und nach jeder Änderung von Adresse, Rechtsform oder Gewerbe.

Nächster Schritt: Impressum prüfen und aktuell halten

Legen Sie Firmenbuchauszug oder Gewerbeschein neben Ihr Impressum und vergleichen Sie Punkt für Punkt mit der Liste oben. Bei jeder Website, die wir in der Webentwicklung bauen, sind Impressum, Offenlegung und Datenschutzerklärung Teil des Projekts, die Angaben liefern Sie oder Ihre Steuerberatung. In der Website-Betreuung passen wir sie an, wenn sich etwas ändert. Für eine Einschätzung Ihrer bestehenden Seite schicken Sie uns die Adresse über das Anfrageformular.

Häufige Fragen zum Thema

Brauche ich ein Impressum, wenn ich nur eine einfache Visitenkarten-Website habe?

Ja. Sobald die Website einem Unternehmen dient, gilt § 5 ECG, und als Medieninhaber trifft Sie die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz. Bei einer reinen Präsentation genügt die kleine Offenlegung mit Name, Unternehmensgegenstand und Sitz.

Muss die private Wohnadresse ins Impressum, wenn ich von zu Hause arbeite?

Das ECG verlangt die geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Ist das Ihre Wohnung, ist es diese Adresse. Ein Postfach reicht nicht. Ob eine andere Geschäftsadresse in Frage kommt, hängt davon ab, ob Sie dort tatsächlich niedergelassen sind.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. § 5 Abs. 1 Z 3 ECG nennt die elektronische Postadresse ausdrücklich. Ein Formular dürfen Sie zusätzlich anbieten.

Brauchen auch Facebook- und Instagram-Profile ein Impressum?

Laut WKO gelten die Informationspflichten für jede Form elektronischer Inhalte, also auch für Profile in sozialen Medien. In der Praxis reicht oft ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der Website, wenn die Plattform kein eigenes Feld dafür hat.

Was kostet ein fehlendes oder falsches Impressum?

Verstöße gegen § 5 ECG sind mit bis zu 3.000 € bedroht (§ 26 ECG), fehlende oder falsche Offenlegungen nach dem Mediengesetz mit bis zu 20.000 € (§ 27 MedienG). Dazu kann ein Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung klagen. Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt.

Quellen

Stand der Angaben: 20. Oktober 2026. Gesetze und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen.

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