Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich: Was das Arbeitszeitgesetz verlangt
Arbeitgeber in Österreich müssen Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten führen, in der Regel mit Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen (§ 26 Arbeitszeitgesetz). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor: Stundenzettel, Excel oder ein Zeiterfassungssystem sind zulässig, solange die Aufzeichnungen vollständig sind und bei einer Kontrolle vorgelegt werden können. Dieser Artikel fasst die Pflichten nach dem Gesetzestext und den Hinweisen der Arbeitsinspektion zusammen, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer aufzeichnen muss
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Auch wenn vereinbart ist, dass Beschäftigte ihre Zeiten selbst aufschreiben, etwa bei Gleitzeit, bleibt er verantwortlich: Er muss die Beschäftigten anleiten, sich die Aufzeichnungen nach Ende der Gleitzeitperiode aushändigen lassen und sie kontrollieren (§ 26 Abs. 2 AZG).
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, unabhängig davon, ob sie Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig arbeiten. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte und andere Beschäftigte mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder die Lage und Dauer selbst bestimmen (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG). Für Jugendliche unter 18 gelten eigene Regeln.
Was in den Aufzeichnungen stehen muss
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, und zwar der tatsächlich geleisteten, nicht der geplanten.
- Beginn und Ende der Ruhepausen. Diese Aufzeichnung entfällt, wenn die Pausen per Betriebsvereinbarung oder, ohne Betriebsrat, per schriftlicher Einzelvereinbarung fix oder in einem festgelegten Zeitfenster geregelt sind und davon nicht abgewichen wird (§ 26 Abs. 5 AZG).
- Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums, wenn einer vereinbart ist (§ 26 Abs. 1 AZG).
- Bei Arbeit während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe zusätzlich Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie die gewährte Ersatzruhe. Darauf weist die Arbeitsinspektion mit Verweis auf das Arbeitsruhegesetz hin.
- In der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung müssen die geleisteten Überstunden ausgewiesen sein (§ 26 Abs. 7 AZG).
Erleichterungen, die das Gesetz vorsieht
| Situation | Was aufzuzeichnen ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung, etwa ein Dienstplan | Nur Abweichungen laufend; die Einhaltung ist am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats zu bestätigen | § 26 Abs. 5a AZG |
| Beschäftigte bestimmen Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst oder arbeiten überwiegend in ihrer Wohnung | Nur die Dauer der Tagesarbeitszeit | § 26 Abs. 3 AZG |
| Pausen fix oder in einem festen Zeitfenster vereinbart | Keine einzelnen Pausenzeiten, solange die Vereinbarung eingehalten wird | § 26 Abs. 5 AZG |
| Gleitzeit mit Selbstaufzeichnung | Beschäftigte zeichnen auf, der Arbeitgeber leitet an und kontrolliert | § 26 Abs. 2 AZG |
Ein Dienstplan ersetzt die Aufzeichnung also nur, wenn er schriftlich festgehalten ist, alles enthält, was eine Aufzeichnung enthalten müsste, und jede Abweichung laufend nachgetragen wird. Wer Schichten kurzfristig tauscht oder länger bleibt, kommt mit dem Plan allein nicht aus.
Eine Besonderheit betrifft die Saisongastronomie: Wird die tägliche Ruhezeit nach § 12 Abs. 2a AZG verkürzt, dürfen die Beschäftigten ihre Zeiten nicht selbst aufzeichnen, und Beginn und Ende der Saison sind zu vermerken (§ 26 Abs. 2a AZG).
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben einmal im Monat Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG). Wird die Übermittlung verweigert oder lässt sich die tatsächliche Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen nicht zumutbar feststellen, sind Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs. 9 AZG). Offene Ansprüche, etwa auf Überstundenentgelt, verfallen dann nicht nach der sonst geltenden Frist.
Was bei fehlenden oder mangelhaften Aufzeichnungen droht
| Verstoß | Strafrahmen | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen mangelhaft geführt | 20 bis 436 € | § 28 Abs. 1 Z 3 AZG |
| Auskunft oder Einsicht gegenüber dem Arbeitsinspektorat verweigert | 20 bis 436 € | § 28 Abs. 1 Z 3 AZG |
| Keine Aufzeichnungen geführt | 72 bis 1.815 €, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 € | § 28 Abs. 2 Z 7 AZG |
Entscheidend ist § 28 Abs. 8 AZG: Machen fehlende Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, wird der Verstoß für jeden einzelnen Arbeitnehmer gesondert bestraft. Bei mehreren Beschäftigten vervielfacht sich der Rahmen. Die Strafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde; das Arbeitsinspektorat darf die Aufzeichnungen vor Ort einsehen oder anfordern (§ 26 Abs. 6 AZG).
Zur Aufbewahrung schreibt die Arbeitsinspektion, dass die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und in der Betriebsstätte einsehbar sein müssen, bei Filialen vor Ort und nicht nur in der Zentrale. Für Lenkerinnen und Lenker gelten laut Unternehmensserviceportal 24 Monate, und aus anderen Vorschriften können sich längere Fristen ergeben. Weil Ansprüche auch später noch geltend gemacht werden können, lohnt es sich, mit der Lohnverrechnung eine längere Frist abzustimmen.
Stundenzettel, Excel oder Zeiterfassungssystem?
| Kriterium | Stundenzettel oder Excel | Digitale Zeiterfassung |
|---|---|---|
| Zusätzliche Kosten | Keine | Monatlicher Preis, meist je Mitarbeiter |
| Erfassung zeitnah | Hängt von der Disziplin ab, oft am Wochenende nachgetragen | Beim Kommen und Gehen, mit Zeitstempel |
| Pausen | Werden häufig vergessen | Eigene Taste, Dauer wird berechnet |
| Korrekturen nachvollziehbar | Kaum, Zahlen werden überschrieben | Je nach System mit Protokoll, wer wann was geändert hat |
| Monatliche Übermittlung | Kopieren oder abfotografieren | Bericht je Mitarbeiter als PDF |
| Auswertung für die Lohnverrechnung | Händisch zusammenzählen | Export als PDF, Excel oder CSV |
Für einen kleinen Betrieb mit fixen Arbeitszeiten kann ein sauber geführter Dienstplan mit Abweichungen völlig ausreichen. Je mehr Schichten, Standorte und kurzfristige Änderungen es gibt, desto schneller rechnet sich ein System, weil das Zusammenzählen am Monatsende wegfällt und Lücken sofort auffallen.
Worauf Sie bei einer Zeiterfassung achten sollten
- Beginn, Ende und Pausen je Tag und Person, mit tatsächlicher Uhrzeit statt gerundeter Werte.
- Korrekturen nur mit Protokoll: Wer hat wann was geändert und warum.
- Bericht je Mitarbeiter für die monatliche Übermittlung, ohne Bastelarbeit.
- Unterschiedliche Arbeitszeitmodelle im selben Betrieb, etwa Dienstplan für die Küche und Gleitzeit im Büro.
- Mehrere Standorte, an denen die Aufzeichnungen jeweils einsehbar sind.
- Datensparsamkeit: nur die Daten, die für die Arbeitszeit nötig sind, und Zugriff nur für die zuständigen Personen. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung eines elektronischen Systems mit diesem abzustimmen.
Astra Zeit, die Zeiterfassung von Astra IT Solutions, ist bei drei Betrieben aus Großhandel und Gastronomie eingerichtet: Stempeln mit PIN an einem Tablet, Pausen und Krankmeldung auf Knopfdruck, Urlaub im Mitarbeiterportal und Berichte als PDF, Excel und CSV. Die Verantwortung für vollständige Aufzeichnungen bleibt, wie oben beschrieben, beim Arbeitgeber.
Häufige Fragen zum Thema
Muss ich die Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz schreibt keine Form vor. Stundenzettel und Excel sind zulässig, wenn sie die tatsächlich geleisteten Zeiten vollständig enthalten und bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.
Reicht ein Dienstplan als Arbeitszeitaufzeichnung?
Nur bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung. Dann müssen Abweichungen laufend aufgezeichnet und die Einhaltung am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode bestätigt werden (§ 26 Abs. 5a AZG).
Wie lange muss ich Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahren?
Die Arbeitsinspektion nennt mindestens ein Jahr. Weil Ansprüche von Beschäftigten länger offen sein können, empfiehlt es sich, mit der Lohnverrechnung eine längere Aufbewahrung abzustimmen.
Welche Strafe droht bei fehlenden Aufzeichnungen?
Wer keine Aufzeichnungen führt, riskiert 72 bis 1.815 € je Fall, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 € (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG). Lässt sich die Arbeitszeit dadurch nicht feststellen, wird für jeden betroffenen Arbeitnehmer gesondert bestraft (§ 28 Abs. 8 AZG).
Dürfen Beschäftigte ihre Zeiten selbst aufschreiben?
Ja, wenn das vereinbart ist, etwa bei Gleitzeit. Der Arbeitgeber muss sie anleiten, die Aufzeichnungen regelmäßig einsammeln und kontrollieren. Ausgenommen ist die Saisongastronomie mit verkürzter Ruhezeit nach § 12 Abs. 2a AZG.
Quellen
Stand der Angaben: 19. Oktober 2026. Gesetze und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen.
- RIS: Arbeitszeitgesetz § 26 (Aufzeichnungspflicht), tagesaktuelle Fassung
- RIS: Arbeitszeitgesetz § 28 (Strafbestimmungen), Fassung BGBl. I Nr. 19/2025
- RIS: Arbeitszeitgesetz § 1 (Geltungsbereich)
- Arbeitsinspektion: Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit
- Unternehmensserviceportal: Arbeitszeitaufzeichnungen