Zahnarzt-Website: Inhalte, Online-Termin, Barrierefreiheit
Eine Zahnarzt-Website in Österreich sollte Ordinationszeiten, Kassenverträge, Leistungen, Team, Anfahrt und den Weg zum Termin klar zeigen und dabei die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer einhalten. Diese erlauben eine eigene Website ausdrücklich, verbieten aber unter anderem die öffentliche Nennung von Preisen für privatzahnärztliche Leistungen und vergleichende Werbung. Barrierefrei sein muss die Website nach dem Barrierefreiheitsgesetz nur in bestimmten Fällen, etwa bei einer Online-Buchung in einer Praxis, die kein Kleinstunternehmen ist. Sinnvoll ist Barrierefreiheit aber für jede Ordination.
Was gehört auf die Website einer Zahnarztpraxis?
Die meisten Besucherinnen haben eine konkrete Frage: Hat die Ordination heute offen, nimmt sie neue Patienten, welche Kassen, und wie komme ich zu einem Termin? Wer Schmerzen hat, sucht außerdem, was am Wochenende passiert. Diese Antworten gehören nach oben, nicht in ein Untermenü.
- Ordinationszeiten, Urlaube und Vertretung, an einer Stelle gepflegt.
- Kassenverträge oder Wahlzahnarztpraxis, mit einem Satz zur Abrechnung.
- Leistungen und Tätigkeitsschwerpunkte, sachlich beschrieben.
- Team mit Ausbildungen und Sprachen.
- Anfahrt, Parken, Zugang ohne Stufen, Lift, Behandlungsstuhl für Menschen mit Gehbehinderung, wenn vorhanden.
- Der Weg zum Termin: Online-Buchung, Formular oder Telefonzeiten.
- Ein Hinweis auf den zahnärztlichen Notdienst Ihrer Landeszahnärztekammer für Wochenenden und Feiertage.
Was erlauben die Werberichtlinien der Zahnärztekammer?
Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung zu enthalten (§ 35 Abs. 2 Zahnärztegesetz). Das Verbot gilt nach § 35 Abs. 4 ZÄG auch für andere Personen, also auch für die Agentur, die Ihre Website textet. Die Österreichische Zahnärztekammer hat dazu Werberichtlinien erlassen (§ 35 Abs. 5 ZÄG). Sie erlauben ausdrücklich eine eigene Website und eigene Profile in sozialen Netzwerken (Art. 4 lit. d), Informationen über Ihre Tätigkeitsgebiete (Art. 4 lit. a) und das Einladen eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrollterminen (Art. 4 lit. b).
| Auf der Website | Was die Werberichtlinien sagen |
|---|---|
| Preisliste für private Leistungen | Unzulässig: Die öffentliche Nennung des Preises für eigene privatzahnärztliche Leistungen beeinträchtigt laut Art. 3 lit. e das Ansehen, außer sie ist gesetzlich vorgeschrieben |
| Vergleiche mit anderen Praxen | Unzulässig nach Art. 3 lit. a, ebenso herabsetzende Äußerungen |
| „Einzige Praxis in Wien mit …“ | Unzulässig, wenn der Eindruck einer wahrheitswidrigen Exklusivität entsteht (Art. 3 lit. b) |
| Marktschreierische Gestaltung | Unzulässig nach Art. 3 lit. c |
| Gutscheine und Aktionen | Die Verteilung von Gutscheinen für zahnmedizinische Leistungen ist unzulässig (Art. 3 lit. f) |
| Vorher-nachher-Fotos | Veröffentlichungen mit Namen oder Bildern von Patienten nur mit deren Zustimmung (Art. 5 lit. g) |
| Werbebanner auf fremden Websites | Unzulässig nach Art. 5 lit. e; Einträge in Verzeichnissen und Suchmaschinen sind in sachlicher Form erlaubt |
| Recall für eigene Patienten | Ausdrücklich erlaubt (Art. 4 lit. b) |
Die Preisfrage überrascht viele, weil sie in anderen Branchen das wichtigste Argument ist. Auf einer Zahnarzt-Website beantworten Sie sie besser mit dem Ablauf: Kostenvoranschlag vor größeren Behandlungen, was die Kasse übernimmt, wie Ratenzahlung oder Abrechnung funktionieren. Ob bezahlte Suchanzeigen unter das Verbot von Werbung auf fremden Websites fallen, klären Sie vor dem Schalten mit Ihrer Landeszahnärztekammer. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Leistungen sachlich beschreiben
Die Werberichtlinien verlangen sachliche Information statt Anpreisung. Praktisch heißt das: Je mehr echte Information eine Leistungsseite enthält, desto besser passt sie zu den Richtlinien und desto hilfreicher ist sie für Patientinnen. Statt „modernste Implantologie auf höchstem Niveau“ erklären Sie, wann ein Implantat infrage kommt, wie viele Termine üblich sind, wie lange die Einheilung dauert und was vorher abgeklärt wird. Statt „schmerzfreie Behandlung“ beschreiben Sie, welche Möglichkeiten der Betäubung es gibt. Solche Seiten werden auch bei Google eher gefunden, weil sie die Fragen beantworten, die Menschen tatsächlich eingeben. Mehrsprachige Seiten sind sinnvoll, wenn Ihr Team die Sprachen in der Ordination auch spricht.
Online-Termin in der Zahnarztpraxis
Für den Online-Termin gilt dasselbe wie in jeder Ordination: Am besten passt die Buchung Ihrer Praxissoftware oder eines auf Ordinationen spezialisierten Anbieters, weil die Termine dann direkt im Kalender liegen. Terminarten sollten neutral heißen, etwa „Kontrolle“, „Mundhygiene“ oder „Erstuntersuchung“, und das Formular braucht kein Feld für Beschwerden. Die Gründe dafür, die Datenschutzfragen und das Berufsrecht der Ärzte beschreibt der Ratgeber Online-Terminbuchung für die Arztpraxis ausführlich.
Zahnarztpraxen haben einen Vorteil: Das Recall-System für eigene Patienten ist nach den Werberichtlinien ausdrücklich erlaubt. Eine Erinnerung an die nächste Kontrolle, mit Link zum Buchen oder Absagen, füllt den Kalender planbar und verhindert vergessene Termine. Wie viel nicht wahrgenommene Termine kosten, rechnen Sie mit dem No-Show-Rechner nach; er ist für Salons gebaut, die Formel funktioniert mit Ihren eigenen Werten genauso. Die Erinnerung selbst sollte keine medizinischen Inhalte enthalten: Datum, Uhrzeit, Ordination und Absagemöglichkeit genügen.
Muss eine Zahnarzt-Website barrierefrei sein?
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt nicht für alle Websites, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites wichtig sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Das Gesetz definiert sie als Dienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden (§ 3 Z 27 BaFG).
- Eine reine Informationsseite ohne Buchung oder Bestellung ist davon nicht erfasst.
- Eine Online-Buchung kann erfasst sein. Ob die Terminbuchung bei Ihrer Ordination als Abschluss eines Verbrauchervertrags gilt, hängt vom Einzelfall ab, etwa ob privatzahnärztliche Leistungen gebucht werden. Im Zweifel fragen Sie Kammer oder Rechtsberatung.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG).
- Größere Ordinationen und Gruppenpraxen mit zehn oder mehr Beschäftigten fallen nicht unter die Ausnahme. Für sie ist die Frage nach der Online-Buchung wichtig.
Ob Ihre Praxis voraussichtlich betroffen ist, klärt der Barrierefreiheitsgesetz-Check mit fünf Fragen. Die Details zu Pflichten, Erklärung und Strafen stehen im Ratgeber Barrierefreiheitsgesetz und Website.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Zu einer Zahnarztpraxis kommen alle Altersgruppen, auch Menschen, die schlecht sehen, zittern oder den Bildschirm vergrößern. Wer die Ordinationszeiten nicht lesen oder das Formular nicht ausfüllen kann, ruft an oder geht woanders hin. Eine barrierefreie Website ist deshalb einfach eine gut bedienbare Website, und sie wird von Suchmaschinen meist besser verstanden. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen befreit von der Pflicht, nicht vom Nutzen.
- Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Farben vorab prüfen mit dem Kontrast-Check.
- Alternativtexte für Bilder, die Inhalt tragen, etwa einen Lageplan.
- Echte Überschriften in sinnvoller Reihenfolge, damit Screenreader die Seite gliedern.
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
- Bedienung mit der Tastatur, auch im eingebundenen Buchungsmodul.
- Kein Sperren der Vergrößerung am Handy.
- Angaben zur Barrierefreiheit der Räume: Stufen, Lift, Türbreiten, Behindertenparkplatz.
Wie Ihre bestehende Website bei den messbaren Kriterien abschneidet, zeigt der Barrierefreiheits-Check. Er ersetzt keinen manuellen Test, findet aber die häufigsten Fehler im Quelltext.
Datenschutz auf der Zahnarzt-Website
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Die Datenschutzbehörde fasst zusammen, dass ihre Verarbeitung grundsätzlich verboten ist und Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 geregelt sind. Für die Website heißt das: kein Upload von Röntgenbildern oder Befunden über ein einfaches Kontaktformular, keine Statistik- oder Werbedienste auf der Terminseite ohne Einwilligung und ein Hosting mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine Checkliste für die übrigen Punkte bietet der Ratgeber DSGVO-konforme Website.
Was kostet eine Zahnarzt-Website?
Unsere Festpreise, netto: Start-Website mit bis zu fünf Seiten 1.490 €, Firmenwebsite mit eigener Seite je Leistung ab 2.490 €, Website mit Online-Terminbuchung oder mehreren Sprachen ab 4.490 €. Das Buchungsmodul der Praxissoftware kommt dazu. Wie unsere Websites aussehen, zeigt die Seite Website erstellen lassen. Texte stimmen wir mit Ihnen ab, damit sie zu den Werberichtlinien passen, die Verantwortung für den Inhalt bleibt bei der Ordination. Urlaubszeiten und Vertretungen pflegen wir auf Wunsch in der Website-Betreuung.
Ihr nächster Schritt
Prüfen Sie zuerst mit dem BaFG-Check, ob Ihre Ordination unter das Gesetz fällt, und danach Ihre bestehende Seite mit dem Barrierefreiheits-Check. Was wir für Praxen übernehmen, steht auf der Seite Gesundheit und Praxen. Für eine schriftliche Einschätzung Ihrer Website schreiben Sie uns über die Anfrage.
Häufige Fragen zum Thema
Darf ich Preise auf meiner Zahnarzt-Website angeben?
Für eigene privatzahnärztliche Leistungen nein. Die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer werten die öffentliche Nennung solcher Preise als Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes, außer sie ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 3 lit. e). Erklären Sie stattdessen den Ablauf mit Kostenvoranschlag und Kassenleistung.
Darf ich Vorher-nachher-Fotos zeigen?
Veröffentlichungen mit Namen oder Bildern von Patienten sind laut Werberichtlinien nur mit deren Zustimmung zulässig (Art. 5 lit. g). Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und achten Sie darauf, dass die Darstellung sachlich bleibt und keine Erfolge verspricht.
Bin ich als kleine Zahnarztpraxis vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen?
Wenn Ihre Praxis weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, ist sie als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Eine reine Informationsseite ist ohnehin nicht erfasst. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, weil viele Patienten davon profitieren.
Darf ich Patienten an die nächste Kontrolle erinnern?
Ja, das Recall-System für eigene Patienten ist in den Werberichtlinien ausdrücklich erlaubt (Art. 4 lit. b). Die Erinnerung sollte nur Datum, Uhrzeit, Ordination und eine Absagemöglichkeit enthalten, keine medizinischen Details. Ob und wie Sie die Einwilligung dafür einholen, klären Sie mit Ihrer Datenschutzberatung.
Quellen
Stand der Angaben: 20. Oktober 2026. Gesetze und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen.
- RIS: Zahnärztegesetz § 35 (Standeswidriges Verhalten, Werbung)
- Österreichische Zahnärztekammer: Werberichtlinien gemäß § 35 Abs. 5 ZÄG, konsolidierte Fassung 1. Novelle 2024
- RIS: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, insbesondere §§ 2, 3 und 6
- Österreichische Datenschutzbehörde: FAQ Besondere Datenkategorien